(vgl. Positionspapier zur Sicherung und Weiterentwicklung von Qualität in der Einzelintegration in Kindertageseinrichtungen, entwickelt vom „Arbeitskreis Einzelintegration Würzburg“)
Im Rahmen der Eingliederungshilfe in Kindertageseinrichtungen wird der Begriff der Einzelintegration verwendet. Man versteht darunter die Aufnahme einzelner Kinder, mit Entwicklungsverzögerungen oder Beeinträchtigungen, in Kindertages-einrichtungen. Dies setzt prinzipiell die Bewilligung des Antrages der Eltern auf Eingliederungshilfe voraus. In der Praxis ist die Aufnahme eines Kindes mit (drohender) Behinderung immer noch abhängig von Art und Schwere der Beeinträchtigung und der Bereitschaft der jeweiligen Einrichtung.
In Unterfranken wurden mit dem Beschluss des Bezirks vom 07.07.1998 finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, die die Aufnahme einzelner behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder in wohnortnahen Regeleinrichtungen ermöglichen sollen.
Ziel ist die Entwicklung flächendeckender inklusiver Kindertageseinrichtungen, die für alle Kinder wohnortnah das Recht auf gemeinsame Bildung und Erziehung gewährleisten.
Dieser Forderung liegt folgendes Menschenbild zugrunde:
- Jeder Mensch ist einzigartig und in seiner Persönlichkeit vollwertig.
- Jeder Mensch ist auf Selbstbestimmung und Selbsttätigkeit hin ausgelegt.
- Vor dem Hintergrund dieses Menschenbildes ergeben sich folgende Grundsätze für die Arbeit mit allen Kindern:
- Die Entwicklung jedes Kindes erweist sich als ein komplexes, individuell verlaufendes Geschehen.
- Auftrag ist deshalb eine individuelle Entwicklungsbegleitung unter Anerkennung des Kindes als Akteur seiner Entwicklung.
- Die Teilhabe aller Kinder am gemeinschaftlichen Leben und Lernen ist dabei von zentraler Bedeutung.
Nach Art. 21 Abs. 5 BayKiBiG wird für jedes Kind mit einer Behinderung im Sinne von § 53 SGB XII vom Freistaat und der Gemeinde jeweils die Kind bezogene Förderung mit dem Gewichtungsfaktor 4,5 gewährt.
Der Eingliederungshilfebedarf steht fest, wenn auf Antrag der Eltern (Personensorgeberechtigten) an die Sozialhilfeverwaltung, diese einen Bescheid nach § 53 SGB XII erlassen hat. Damit ein erhöhter Bildungs- und Erziehungs- oder Betreuungsaufwand im Sinne der Art. 21 Abs 5 Satz 1BayKiBiG angenommen werden kann, muss der Bescheid ausdrücklich auf eine Eingliederungshilfe-maßnahme in Form der Kostenübernahme für eine Aufnahme in Einzelintegration oder in eine integrative Kindertageseinrichtung in Höhe des geltenden Pflegesatzes gerichtet sein.
Einzelintegration bei uns Menschenskindern
Seit 2007 führen wir sehr erfolgreich die Maßnahme der Einzelintegration im Sinne der oben beschriebenen Eingliederungshilfe durch.
Durch die erhöhten Personalstunden und die zusätzliche Fachkraft, mit durchschnittlich 4 Wochenstunden, kann den Bedürfnissen der betroffenen Kinder besser entsprochen werden.
Unser spezifischer Auftrag in Zusammenarbeit mit der pädagogischen Fachkraft:
- Feststellung und kontinuierliche Überprüfung der aktuellen Bedürfnisse des Kindes.
- Erarbeitung von Unterstützungskonzepten, die dem individuellen Hilfebedarf des Kindes im pädagogischen Alltag gerecht werden.
- Maßnahmen ergreifen um die Integration bzw. Inklusion aller Kinder zu gewährleisten.
- Intensive Begleitung des Kindes in Lern- und Spielprozessen und bei den Übergängen.
- Festlegung konzeptioneller Bedingungen um den Bedürfnissen aller Kinder bestmöglich gerecht zu werden und die Teilhabe aller zu gewährleisten.
- Beratung und Kooperation mit den Eltern.
- Zusammenarbeit mit allen am Integrationsprozess Beteiligten (Fachdienst, Therapeut..)
- Vernetzung mit anderen Einrichtungen.